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Der Schwindel mit den Eingliederungsvereinbarungen.
Mit Hartz IV wurde auch das Instrument der
„Eingliederungsvereinbarungen“ eingeführt. Grundlage dieser Regelung ist der §
2 sowie der § 15 des SGB II. Es lohnt sich diese beiden Paragraphen einmal
genauer anzusehen:
Im Paragraph 2 steht
…Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv
an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere
eine Eingliederungsvereinbarung abschließen….
Während der Paragraph 15 davon spricht dass
…Die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen
Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre
Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren soll…
Es stellt sich nun scheinbar die Frage ob eine Eingliederungsvereinbarung
abgeschlossen werden muss oder soll. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich
jedoch aus dem Wesen einer Vereinbarung. Grundlage jeder Vereinbarung ist immer
die Freiwilligkeit. Eine Vereinbarung ist die übereinstimmende Willenserklärung
zweier Parteien. Diese Freiwilligkeit
macht die Vorgabe des SGB II eine Vereinbarung abschließen zu müssen,
unmöglich.
Richtig ist hingegen die Formulierung im § 15 des SGB II. Im
Sinne einer optimalen Vermittlung erscheint es sinnvoll gemeinsam die dafür notwendigen
Punkte bezogen auf die individuelle Situation des jeweils Betroffenen
einvernehmlich zu gestalten. Dies setzt aber voraus, dass es über diese Punkte
Einvernehmen zwischen den Beteiligten gibt. Gerade bei gut qualifizierten
Arbeitsuchenden gehen die Vorstellungen über sinnvolle Maßnahmen zwischen dem
Sachbearbeiter im Jobcenter und dem Arbeitssuchenden oft weit auseinander. Dies
ist auch verständlich, da die Jobcenter natürlich vor allem an einer
kostengünstigen schnellen Vermittlung interessiert sind. Die Ziele des
Arbeitssuchenden sind jedoch oft auch im Hinblick auf seine Lebensperspektive,
besonders auch unter Berücksichtigung des Renteneinkommens völlig anders
gelagert. Beide Perspektiven sind aus der jeweiligen Sicht verständlich, können
aber kaum zu einer freiwilligen Einigung hinsichtlich der gemeinsamen
Bemühungen zur Beendigung der Hilfsbedürftigkeit führen.
In der Praxis der Behörde ist es auch keineswegs so, dass
man sich individuell auf eine gemeinsame Strategie in Form einer Vereinbarung
einigen will. Die Eingliederungsvereinbarungen bestehen viel mehr aus einzelnen
Textbausteinen die dem Betroffenen fertig ausgedruckt zur Unterschrift
vorgelegt werden. Als Rechtsbeistand der Arbeitslosenhilfe RLP habe ich
unzählige dieser Vereinbarungen aus Jobcentern in ganz Deutschland gesehen, die
sich alle nur unwesentlich unterscheiden. Besonders auffallend: Während in fast
allen Vereinbarungen der Arbeitssuchende sich auf eine festgelegte Anzahl von
Bewerbungen pro Monat festlegen sollte, ist mir keine Vereinbarung bekannt, in
der sich ein Jobcenter verpflichtet, eine festgelegte Anzahl von
Stellenvorschlägen dem Bewerber pro Monat zu
unterbreiten.
Auch die meisten weiteren Vereinbarungen bedeuten in der
Regel für den Betroffenen einen Verzicht
auf Rechte die ihm normalerweise nach der Rechtslage zustehen würden. So ist
z.B. oft vereinbart, dass Bewerbungsschreiben und deren Antwort dem
Sachbearbeiter vorgelegt werden müssen. Ein Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht sollte aber immer verhältnismäßig sein. Insofern ist eine
solche Regelung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn es erhebliche Zweifel an
den Bewerbungsaktivitäten eines Arbeitssuchenden gibt. In Fällen wo die
Jobcenter aber über Jahre dem Arbeitssuchenden nicht ein Stellenangebot unterbreiten,
wäre eher zu prüfen, ob die Jobcenter ihren Verpflichtungen gegenüber den
Arbeitssuchenden in ausreichendem Maße nachkommen.
Hinzu kommen oftmals sehr schwammige Ausführungen in den
Eingliederungsvereinbarungen. Hinzu kommt, dass die BA die Jobcenter auffordert
die Eingliederungsvereinbarungen in einer Weise zu interpretieren, die sehr
viel Raum für Sanktionen schafft. Ein Beispiel, bezüglich der Interpretation
des Begriffs Weigerung:
Die Weigerung umfasst
in diesem Zusammenhang neben der vorsätzlichen und ausdrücklichen auch die
stillschweigende und in anderer Weise gegenüber dem Arbeitgeber bzw.
Maßnahmeträger zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich entsprechend
der gesetzmäßig getroffenen Regelungen zu verhalten.
Sich weigern bedeutet
auch die vorsätzliche Nichtaufnahme einer angebotenen Arbeit. Diese Weigerung
kann auch in einem Verhalten während des Bewerbungs- oder
Vorstellungsgespräches liegen, wenn bei dem Arbeitgeber bzw. dem Maßnahmeträger
der Eindruck hinterlassen wird, dass der/die Bewerber Unwillens ist, die Arbeit
aufzunehmen
Zum einen setzt eine solche Definition die Missachtung des
Datenschutzes voraus. Ein potentieller Arbeitgeber hat über Inhalt und Verlauf
eines Bewerbungs- oder Vorstellungsgespräches gegenüber dritten, auch den
Jobcentern, Stillschweigen zu bewahren. Die Jobcenter werden somit von Ihrer
Dienstaufsicht angehalten und aufgefordert gegen den Datenschutz zu verstoßen.
Dies führt dazu, dass etwa die Frage nach einem Betriebsrat
oder die Nennung einer eigenen Gewerkschaftszugehörigkeit, ja selbst eine
Gehaltsverhandlung bei einem Einstellungsgespräch als Weigerung zur
Arbeitsaufnahme interpretiert werden kann.
Solche Vorgehensweise erinnert an die Methoden des
inzwischen nicht mehr existierenden deutschen Staates. Alleine die Tatsache,
dass diese Behörde mit solchen Mitteln arbeitet, verbunden mit der in jeder
Einladung zu einem persönlichen Gespräch angekündigten Sanktion bei einem
Nichterscheinen, lässt das für eine gemeinsame Vereinbarung notwendige Grundvertrauen
als nicht vorhanden erscheinen.
Insofern ist für durchaus verständlich, jede Zusammenarbeit
mit der Behörde auf die gesetzlich vorgeschrieben Punkte zu begrenzen. Eine
freiwillige Vereinbarung kann unter den gegebenen Umständen nicht erfolgen.
Wohl auch aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber
zwischenzeitlich das Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung
sanktionsfrei gestellt. Die Jobcenter versuchen allerdings dann, die von ihnen
gewünschten Punkte der gescheiterten Vereinbarung über einen sog.
Verwaltungsakt zu erzwingen.
Gegen diesen stehen jedoch rechtliche Mittel in Form des
Widerspruchs, der Klage und, hier besonders wichtig, der einstweiligen
Anordnung zur Verfügung. Die Gerichte sollten sich im Klaren darüber sein, dass
mit dem Verwaltungsakt immer etwas erzwungen werden soll, was im SGB II nicht
enthalten ist, weil es gegen andere Grundrechte des Betroffenen wie Datenschutz
verstößt.
Solche Verwaltungsakte sollten also nur dann rechtlich
möglich sein, wenn deren Notwendigkeit offensichtlich ist. Die Sozialgerichte
sollten sich eindeutig von den Jobcentern diese Notwendigkeit begründen lassen,
und hier die Maßstäbe hoch anlegen, um eine Aushöhlung des Rechtsstaates zu
vermeiden. Wenn der Gesetzgeber bestimmte Regelungen aus gutem Grund einer
freiwilligen Vereinbarung überlassen hat, so haben die Sozialgerichte
grundsätzlich auch die Freiwilligkeit zu berücksichtigen, und damit das Recht
der Betroffenen diese Vereinbarung nicht abzuschließen.
24.04.2012 Dietmar Brach
Die P-Konten
Seit dem 01.07.2010 können Kunden
bestehende Bankkonten in sog. „P-Konten“ umwandeln lassen.
Bei diesen Konten ist der Pfändungsbetrag automatisch vor dem
Zugriff der Gläubiger geschützt.
Aber nicht nur Kunden deren Konto bereits gepfändet ist,
können von diesem Recht Gebrauch machen, sondern
grundsätzlich hat jeder das Recht ein bestehendes Konto in ein
P-Konto umzuwandeln. Dies ist vor allem für Personen mit geringem
Einkommen, die eine mögliche Pfändung befürchten, eine
durchaus sinnvolle Sache. Der Gesetzgeber wollte mit dieser am
24.02.2011 präzisierten Regelung sicher stellen, dass betroffene
Bürger durch die Pfändung nicht vom bargeldlosen
Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden. Ziel der Initiative ist, die
Funktionsfähigkeit des Girokontos trotz der Pfändung zu
erhalten. Erreicht wird somit die Möglichkeit für den
Schuldner, Ausgaben des alltäglichen Lebens wie zum Beispiel
Mietzahlungen und Kosten für Energie und Versicherungen begleichen
zu können.
Die Banken versuchen mit allen möglichen Tricks diese Regelung zu
umgehen. So findet man z.B. bei kaum einer Bank auf deren
Internetpräsenz Informationen zu den P-Konten. Aber damit nicht
genug: Wer sein Konto als P-Konto führen lässt, wird bei
manchen Banken vom Onlinebanking ausgeschlossen, teilweise werden auch
Barauszahlungen an Geldautomaten unmöglich gemacht. Damit
konterkarieren die Banken die eigentliche Absicht des Gesetzgebers.
Wer von seinem Recht auf ein P-Konto Gebrauch macht, bekommt von den
Banken alle möglichen Unannehmlichkeiten aufgebürdet.
Dafür nehmen die Banken sogar in Kauf, dass ihnen durch ihre
Abschreckmethoden zusätzliche Kosten entstehen, denn die
Überweisung am Schalter ist für die Bank natürlich
ebenfalls aufwendiger und kostenintensiv. Insofern gibt es auch keinen
logischen Grund für die Banken so vorzugehen. Hier versucht man
lediglich eine Waffe gegen die P-Konten aufzustellen. Allerdings meist
ohne jede rechtliche Grundlage. Wer sich einmal die
Geschäftsbedingungen der Banken ansieht, wird feststellen, dass
die Streichung des Onlinebankings bei der Umwandlung des Kontos in ein
P-Konto dort keine rechtliche Grundlage hat und somit rechtswidrig ist.
Betroffene sollten sich die Geschäftsbedingungen des
Onlinebankings ihrer Bank einmal genau anschauen. Wenn Banken sich bei
finanziell schwachen Kunden so verhalten, wie dies im Augenblick der
Fall ist, dann muss man sie zwingen, dies auch offen in ihren
Geschäftsbedingungen einräumen. Ob dies dann nicht zu einem
größeren Imageschaden für die Bank führen
würde, bleibt abzuwarten. Als Kunde möchte ich jedenfalls
wissen, wie meine Bank in einer Notlage mit mir umgeht.
Chaos Bildungspaket
Während auf der einen Seite die
betroffenen Eltern kritisiert werden, weil diese die Leistungen des
Bildungspaketes nur in geringer Zahl beantragen, treffen auf der
anderen Seite die Eltern, die dies bisher bereits getan haben, oftmals
auf schlecht vorbereitete Mitarbeiter in den Jobcentern.
So verschickte etwa das Jobcenter in Alzey noch am 12.04 einen
Brief als Antwort auf eine Beantragung der rückwirkenden
Leistungen des Bildungspakets mit folgendem Wortlaut:
Zitat
… über Ihren Antrag kann derzeit leider noch nicht entschieden werden:
Es wird eine Gesetzesänderung im Hinblick auf das
sogenannte Bildungspaket erwartet; nach dem bisherigen Gesetzesentwurf
werden ggf. auch die oben beantragten Kosten Bestandteil des
Bildungspakets. Aus diesem Grund ist derzeit noch nicht bekannt, ob und
in welcher Höhe die Kosten übernommen werden können.
Sobald sich eine Gesetzesänderung ergibt bzw.
Ausführungsanweisungen hierzu bestehen, werden wir Ihren Antrag
unaufgefordert bearbeiten und über die auszuzahlende Leistung
entscheiden.
Für die Prüfung der Kostenübernahme füllen
Sie beiliegenden Antrag bitte trotzdem aus und geben Sie diesen wieder
unterschrieben an uns zurück. Weiterhin reichen sie bitte die
entsprechenden Nachweise über die anfallenden Kosten ein.
Ende Zitat.
Wohlgemerkt, dieses Schreiben wurde am 12.04.2011 erstellt. Dies
bedeutet, dass die Mitarbeiter in dem betreffenden Jobcenter nicht
einmal wussten, dass das Gesetz in Kraft ist, geschweige denn wie sie
mit den Anträgen umgehen müssen.
Frau von der Leyen sollte also erst einmal dafür sorgen, dass die
Mitarbeiter in den Jobcentern richtig informiert sind, bevor sie Kritik
an den betroffenen Eltern übt. Da die Ministerin plant einen Brief
an alle betroffenen Eltern zu senden, würde ich vorschlagen,
darüberhinaus gleichzeitig allen angeschriebenen die
rückwirkende Leistung auszuzahlen, auch wenn diese nicht beantragt
wurde. Letztlich darf die Ministerin nicht erwarten, dass sich
Leistungsempfänger im Sozialrecht besser auskennen als die
Mitarbeiter in den Jobcentern.
Dietmar Brach
Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz
Wiesbaden sonderbar
Was ist eigentlich das beste an der Landeshauptstadt von Hessen? Klar, der Bus der nach Mainz fährt.
Aber was ist eigentlich das schlechteste an Wiesbaden?
Da fällt die Auswahl schon schwerer.
Aber einen der ganz vorderen Negativ-Plätze der Landeshauptstadt
Wiesbaden belegt der Sozialdezernent und SPD Vorsitzende Arno Gossmann.
Herr Gossmann missachtet nicht nur das
Urteil des Bundessozialgerichts, nach dem notwendige Fahrten für
Einladungen von Leistungsempfängern nach dem SGB II von der
Behörde ohne Wenn und Aber zu erstatten sind, er ignoriert auch
den Karlsruher Spruch des Bundesverfassungsgerichtes und lässt
Leistungsempfänger unter 25 Jahren nach wie vor von einer privaten
GmbH betreuen. Dies ist seit dem 01. Januar 2011 verboten.
Besonders heikel in dem Zusammenhang: Der
Geschäftsführer der mit dieser Aufgabe betrauten GmbH Herr
Michael Lechner, ist gleichzeitig Betreiber einer zweiten GmbH die
"Bildungsangebote" für Jugendliche Hauptschulabgänger
anbietet.
So werden jetzt fleißig alle
Wiesbadener Hauptschüler der 9. Klassen von Lechners Ausbildungs
GmbH unter Sanktionsandrohung einbestellt, um diese dann, statt sie
über Möglichkeiten eines Realschulabschlusses zu informieren,
möglichst mit Zwangsvereinbarung und am besten über die
eigene GmbH in den dritten Arbeitsmmarkt, sprich Arbeitsgelegenheit,1
Euro Job, Maßnahme oder Bewerbertraining und damit in die
Chancenlosigkeit zu integrieren.
Dabei kann sich Lechner und seine Mitarbeiter ungestört dem Druckmittel von Sanktionen bedienen.
Der Sozialdezernent hätte
spätestens bis zum 31.12.2010 die der GmbH erteilten hoheitlichen
Rechte an die Behörde zurück führen müssen. Dies
ist nicht geschehen. Somit wird durch die Stadt Wiesbaden und der
Ausbildungsagentur GmbH nicht nur weiter gegen das Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 20.12.2007 verstossen, es liegt auch ein
täglicher Verstoß gegen den Datenschutz vor.
Ob Herr Gossmann ernsthaft glaubt, dies bliebe auf Dauer ohne Konsequenzen?
Der zuständige Hessische
Sozialminister Grüttner wurde von uns über den Sachverhalt
informiert und um Stellungnahme gebeten.
Wir werden an der Sache dran bleiben. Versprochen
Frank Krämer
DAK versucht durch Satzungsänderung sozial schwache Mitglieder loszuwerden.
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