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Der Schwindel mit den Eingliederungsvereinbarungen.

 

Mit Hartz IV wurde auch das Instrument der „Eingliederungsvereinbarungen“ eingeführt. Grundlage dieser Regelung ist der § 2 sowie der § 15 des SGB II. Es lohnt sich diese beiden Paragraphen einmal genauer anzusehen:

Im Paragraph 2 steht

…Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen….

Während der Paragraph 15 davon spricht dass

…Die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren  soll…

Es stellt sich nun scheinbar die Frage ob eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden muss oder soll. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich jedoch aus dem Wesen einer Vereinbarung. Grundlage jeder Vereinbarung ist immer die Freiwilligkeit. Eine Vereinbarung ist die übereinstimmende Willenserklärung zweier Parteien.  Diese Freiwilligkeit macht die Vorgabe des SGB II eine Vereinbarung abschließen zu müssen, unmöglich. 

Richtig ist hingegen die Formulierung im § 15 des SGB II. Im Sinne einer optimalen Vermittlung erscheint es sinnvoll gemeinsam die dafür notwendigen Punkte bezogen auf die individuelle Situation des jeweils Betroffenen einvernehmlich zu gestalten. Dies setzt aber voraus, dass es über diese Punkte Einvernehmen zwischen den Beteiligten gibt. Gerade bei gut qualifizierten Arbeitsuchenden gehen die Vorstellungen über sinnvolle Maßnahmen zwischen dem Sachbearbeiter im Jobcenter und dem Arbeitssuchenden oft weit auseinander. Dies ist auch verständlich, da die Jobcenter natürlich vor allem an einer kostengünstigen schnellen Vermittlung interessiert sind. Die Ziele des Arbeitssuchenden sind jedoch oft auch im Hinblick auf seine Lebensperspektive, besonders auch unter Berücksichtigung des Renteneinkommens völlig anders gelagert. Beide Perspektiven sind aus der jeweiligen Sicht verständlich, können aber kaum zu einer freiwilligen Einigung hinsichtlich der gemeinsamen Bemühungen zur Beendigung der Hilfsbedürftigkeit führen.

In der Praxis der Behörde ist es auch keineswegs so, dass man sich individuell auf eine gemeinsame Strategie in Form einer Vereinbarung einigen will. Die Eingliederungsvereinbarungen bestehen viel mehr aus einzelnen Textbausteinen die dem Betroffenen fertig ausgedruckt zur Unterschrift vorgelegt werden. Als Rechtsbeistand der Arbeitslosenhilfe RLP habe ich unzählige dieser Vereinbarungen aus Jobcentern in ganz Deutschland gesehen, die sich alle nur unwesentlich unterscheiden. Besonders auffallend: Während in fast allen Vereinbarungen der Arbeitssuchende sich auf eine festgelegte Anzahl von Bewerbungen pro Monat festlegen sollte, ist mir keine Vereinbarung bekannt, in der sich ein Jobcenter verpflichtet, eine festgelegte Anzahl von Stellenvorschlägen dem Bewerber pro Monat zu  unterbreiten.

Auch die meisten weiteren Vereinbarungen bedeuten in der Regel  für den Betroffenen einen Verzicht auf Rechte die ihm normalerweise nach der Rechtslage zustehen würden. So ist z.B. oft vereinbart, dass Bewerbungsschreiben und deren Antwort dem Sachbearbeiter vorgelegt werden müssen. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sollte aber immer verhältnismäßig sein. Insofern ist eine solche Regelung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn es erhebliche Zweifel an den Bewerbungsaktivitäten eines Arbeitssuchenden gibt. In Fällen wo die Jobcenter aber über Jahre dem Arbeitssuchenden nicht ein Stellenangebot unterbreiten, wäre eher zu prüfen, ob die Jobcenter ihren Verpflichtungen gegenüber den Arbeitssuchenden in ausreichendem Maße nachkommen.

Hinzu kommen oftmals sehr schwammige Ausführungen in den Eingliederungsvereinbarungen. Hinzu kommt, dass die BA die Jobcenter auffordert die Eingliederungsvereinbarungen in einer Weise zu interpretieren, die sehr viel Raum für Sanktionen schafft. Ein Beispiel, bezüglich der Interpretation des Begriffs Weigerung:

Die Weigerung umfasst in diesem Zusammenhang neben der vorsätzlichen und ausdrücklichen auch die stillschweigende und in anderer Weise gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Maßnahmeträger zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich entsprechend der gesetzmäßig getroffenen Regelungen zu verhalten.

Sich weigern bedeutet auch die vorsätzliche Nichtaufnahme einer angebotenen Arbeit. Diese Weigerung kann auch in einem Verhalten während des Bewerbungs- oder Vorstellungsgespräches liegen, wenn bei dem Arbeitgeber bzw. dem Maßnahmeträger der Eindruck hinterlassen wird, dass der/die Bewerber Unwillens ist, die Arbeit aufzunehmen

 

Zum einen setzt eine solche Definition die Missachtung des Datenschutzes voraus. Ein potentieller Arbeitgeber hat über Inhalt und Verlauf eines Bewerbungs- oder Vorstellungsgespräches gegenüber dritten, auch den Jobcentern, Stillschweigen zu bewahren. Die Jobcenter werden somit von Ihrer Dienstaufsicht angehalten und aufgefordert gegen den Datenschutz zu verstoßen.

Dies führt dazu, dass etwa die Frage nach einem Betriebsrat oder die Nennung einer eigenen Gewerkschaftszugehörigkeit, ja selbst eine Gehaltsverhandlung bei einem Einstellungsgespräch als Weigerung zur Arbeitsaufnahme interpretiert werden kann.

Solche Vorgehensweise erinnert an die Methoden des inzwischen nicht mehr existierenden deutschen Staates. Alleine die Tatsache, dass diese Behörde mit solchen Mitteln arbeitet, verbunden mit der in jeder Einladung zu einem persönlichen Gespräch angekündigten Sanktion bei einem Nichterscheinen, lässt das für eine gemeinsame Vereinbarung notwendige Grundvertrauen als nicht vorhanden erscheinen.

Insofern ist für durchaus verständlich, jede Zusammenarbeit mit der Behörde auf die gesetzlich vorgeschrieben Punkte zu begrenzen. Eine freiwillige Vereinbarung kann unter den gegebenen Umständen nicht erfolgen.

Wohl auch aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich das Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sanktionsfrei gestellt. Die Jobcenter versuchen allerdings dann, die von ihnen gewünschten Punkte der gescheiterten Vereinbarung über einen sog. Verwaltungsakt zu erzwingen.

Gegen diesen stehen jedoch rechtliche Mittel in Form des Widerspruchs, der Klage und, hier besonders wichtig, der einstweiligen Anordnung zur Verfügung. Die Gerichte sollten sich im Klaren darüber sein, dass mit dem Verwaltungsakt immer etwas erzwungen werden soll, was im SGB II nicht enthalten ist, weil es gegen andere Grundrechte des Betroffenen wie Datenschutz verstößt.

Solche Verwaltungsakte sollten also nur dann rechtlich möglich sein, wenn deren Notwendigkeit offensichtlich ist. Die Sozialgerichte sollten sich eindeutig von den Jobcentern diese Notwendigkeit begründen lassen, und hier die Maßstäbe hoch anlegen, um eine Aushöhlung des Rechtsstaates zu vermeiden. Wenn der Gesetzgeber bestimmte Regelungen aus gutem Grund einer freiwilligen Vereinbarung überlassen hat, so haben die Sozialgerichte grundsätzlich auch die Freiwilligkeit zu berücksichtigen, und damit das Recht der Betroffenen diese Vereinbarung nicht abzuschließen.

 24.04.2012  Dietmar Brach

 

Die P-Konten

Seit dem 01.07.2010 können Kunden bestehende Bankkonten in sog. „P-Konten“ umwandeln lassen. Bei diesen Konten ist der Pfändungsbetrag automatisch vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
Aber nicht nur Kunden deren Konto bereits gepfändet ist, können von diesem Recht Gebrauch machen, sondern grundsätzlich hat jeder das Recht ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Dies ist vor allem für Personen mit geringem Einkommen, die eine mögliche Pfändung befürchten, eine durchaus sinnvolle Sache. Der Gesetzgeber wollte mit dieser am 24.02.2011 präzisierten Regelung sicher stellen, dass betroffene Bürger durch die Pfändung nicht vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden. Ziel der Initiative ist, die Funktionsfähigkeit des Girokontos trotz der Pfändung zu erhalten. Erreicht wird somit die Möglichkeit für den Schuldner, Ausgaben des alltäglichen Lebens wie zum Beispiel Mietzahlungen und Kosten für Energie und Versicherungen begleichen zu können.
Die Banken versuchen mit allen möglichen Tricks diese Regelung zu umgehen. So findet man z.B. bei kaum einer Bank auf deren Internetpräsenz Informationen zu den P-Konten. Aber damit nicht genug: Wer sein Konto als P-Konto führen lässt, wird bei manchen Banken vom Onlinebanking ausgeschlossen, teilweise werden auch Barauszahlungen an Geldautomaten unmöglich gemacht. Damit konterkarieren die Banken die eigentliche Absicht des Gesetzgebers.
Wer von seinem Recht auf ein P-Konto Gebrauch macht, bekommt von den Banken alle möglichen Unannehmlichkeiten aufgebürdet. Dafür nehmen die Banken sogar in Kauf, dass ihnen durch ihre Abschreckmethoden zusätzliche Kosten entstehen, denn die Überweisung am Schalter ist für die Bank natürlich ebenfalls aufwendiger und kostenintensiv. Insofern gibt es auch keinen logischen Grund für die Banken so vorzugehen. Hier versucht man lediglich eine Waffe gegen die P-Konten aufzustellen. Allerdings meist ohne jede rechtliche Grundlage. Wer sich einmal die Geschäftsbedingungen der Banken ansieht, wird feststellen, dass die Streichung des Onlinebankings bei der Umwandlung des Kontos in ein P-Konto dort keine rechtliche Grundlage hat und somit rechtswidrig ist.
Betroffene sollten sich die Geschäftsbedingungen des Onlinebankings ihrer Bank einmal genau anschauen. Wenn Banken sich bei finanziell schwachen Kunden so verhalten, wie dies im Augenblick der Fall ist, dann muss man sie zwingen,  dies auch offen in ihren Geschäftsbedingungen einräumen. Ob dies dann nicht zu einem größeren Imageschaden für die Bank führen würde, bleibt abzuwarten. Als Kunde möchte ich jedenfalls wissen, wie meine Bank in einer Notlage mit mir umgeht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Chaos Bildungspaket

Während auf der einen Seite die betroffenen Eltern kritisiert werden, weil diese die Leistungen des Bildungspaketes nur in geringer Zahl beantragen, treffen auf der anderen Seite die Eltern, die dies bisher bereits getan haben, oftmals auf schlecht vorbereitete Mitarbeiter in den Jobcentern.
So verschickte etwa das Jobcenter in Alzey  noch am 12.04 einen Brief  als Antwort auf eine Beantragung der rückwirkenden Leistungen des Bildungspakets mit folgendem Wortlaut:
Zitat
… über Ihren Antrag kann derzeit leider noch nicht entschieden werden:
Es wird eine Gesetzesänderung im Hinblick auf das sogenannte Bildungspaket erwartet; nach dem bisherigen Gesetzesentwurf werden ggf. auch die oben beantragten Kosten Bestandteil des Bildungspakets. Aus diesem Grund ist derzeit noch nicht bekannt, ob und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden können.
Sobald sich eine Gesetzesänderung ergibt bzw. Ausführungsanweisungen hierzu bestehen, werden wir Ihren Antrag unaufgefordert bearbeiten und über die auszuzahlende Leistung entscheiden.
Für die Prüfung der Kostenübernahme füllen Sie beiliegenden Antrag bitte trotzdem aus und geben Sie diesen wieder unterschrieben an uns zurück. Weiterhin reichen sie bitte die entsprechenden Nachweise über die anfallenden Kosten ein.

Ende Zitat.
Wohlgemerkt, dieses Schreiben wurde am 12.04.2011 erstellt. Dies bedeutet, dass die Mitarbeiter in dem betreffenden Jobcenter nicht einmal wussten, dass das Gesetz in Kraft ist, geschweige denn wie sie mit den Anträgen umgehen müssen. 
Frau von der Leyen sollte also erst einmal dafür sorgen, dass die Mitarbeiter in den Jobcentern richtig informiert sind, bevor sie Kritik an den betroffenen Eltern übt. Da die Ministerin plant einen Brief an alle betroffenen  Eltern zu senden, würde ich vorschlagen, darüberhinaus gleichzeitig allen angeschriebenen die rückwirkende Leistung auszuzahlen, auch wenn diese nicht beantragt wurde. Letztlich darf die Ministerin nicht erwarten, dass sich Leistungsempfänger im Sozialrecht besser auskennen als die Mitarbeiter in den Jobcentern.
Dietmar Brach
Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz

 

 

 

 

 

Wiesbaden sonderbar

Was ist eigentlich das beste an der Landeshauptstadt von Hessen? Klar, der Bus der nach Mainz fährt.

Aber was ist eigentlich das schlechteste an Wiesbaden?

Da fällt die Auswahl schon schwerer. Aber einen der ganz vorderen Negativ-Plätze der Landeshauptstadt Wiesbaden belegt der Sozialdezernent und SPD Vorsitzende Arno Gossmann.

Herr Gossmann missachtet nicht nur das Urteil des Bundessozialgerichts, nach dem notwendige Fahrten für Einladungen von Leistungsempfängern nach dem SGB II von der Behörde ohne Wenn und Aber zu erstatten sind, er ignoriert auch den Karlsruher Spruch des Bundesverfassungsgerichtes und lässt Leistungsempfänger unter 25 Jahren nach wie vor von einer privaten GmbH betreuen. Dies ist seit dem 01. Januar 2011 verboten.

Besonders heikel in dem Zusammenhang: Der Geschäftsführer der mit dieser Aufgabe betrauten GmbH Herr Michael Lechner, ist gleichzeitig Betreiber einer zweiten GmbH die "Bildungsangebote" für Jugendliche Hauptschulabgänger anbietet.

So werden jetzt fleißig alle Wiesbadener Hauptschüler der 9. Klassen von Lechners Ausbildungs GmbH unter Sanktionsandrohung einbestellt, um diese dann, statt sie über Möglichkeiten eines Realschulabschlusses zu informieren, möglichst mit Zwangsvereinbarung und am besten über die eigene GmbH in den dritten Arbeitsmmarkt, sprich Arbeitsgelegenheit,1 Euro Job, Maßnahme oder Bewerbertraining und damit in die Chancenlosigkeit zu integrieren.

Dabei kann sich Lechner und seine Mitarbeiter ungestört dem Druckmittel von Sanktionen bedienen.

Der Sozialdezernent hätte spätestens bis zum 31.12.2010 die der GmbH erteilten hoheitlichen Rechte an die Behörde zurück führen müssen. Dies ist nicht geschehen. Somit wird durch die Stadt Wiesbaden und der Ausbildungsagentur GmbH nicht nur weiter gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.12.2007 verstossen, es liegt auch ein täglicher Verstoß gegen den Datenschutz vor.

Ob Herr Gossmann ernsthaft glaubt, dies bliebe auf Dauer ohne Konsequenzen?

Der zuständige Hessische Sozialminister Grüttner wurde von uns über den Sachverhalt informiert und um Stellungnahme gebeten.

Wir werden an der Sache dran bleiben. Versprochen

Frank Krämer

 

 

 

 

 

DAK versucht durch Satzungsänderung sozial schwache Mitglieder loszuwerden.

 

Während das Bundesarbeitsministerium mitteilt, dass an einer schnellen und unbürokratischen Lösung gearbeitet wird, damit Hartz IV Empfänger nicht durch die von einigen Krankenkassen erhobenen Zusatzbeiträge belastet werden, plant die DAK alles zu tun, um solche Mitglieder loszuwerden.
Einen monatlichen Zusatzbeitrag von 8 Euro plant die DAK auch im Jahre 2011 zu erheben. Dies entspricht einem Jahresbetrag von 96 Euro. Mit Hilfe einer Satzungsänderung möchte die DAK erreichen, dass, entgegen dem Willen des Gesetzgebers, selbst chronisch Kranke  Leistungsempfänger nach dem SGB II diesen Betrag zusätzlich zu deren  obersten Belastungsgrenze von  43,68 zahlen müssen.
Da dies in der Praxis unmöglich ist, werden Betroffene chronisch Kranke zu einer anderen Kasse wechseln müssen. Damit wird die DAK kostenintensive und beitragsschwache Mitglieder zu Lasten anderer gesetzlicher Krankenkassen los.
Eine Krankenkasse die, wie die DAK von dem Solidaritätsprinzip lebt, und sich dann mit solchen Tricks aus der Verantwortung stiehlt ist ein Skandal. Viele Betroffene, die früher gut verdient haben und heute dank Hartz IV in Altersarmut leben, waren ihr ganzes Leben lang Mitglied dieser Krankenkasse.
Heute werden diese Menschen einfach per Satzungsänderung abgeschoben. Die Verantwortlichen in der DAK sollten sich darüber im Klaren sein, dass solch ein Verhalten zu einem kaum reparablen Imageschaden führen wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz ruft Betroffene Eltern auf, Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung gegen Bundessozialministerin Ursula von der Leyen zu stellen.

Frau von der Leyen plant Bildungsgutscheine für Kinder deren Eltern Hartz IV beziehen, damit „staatliche Gelder, welche für Kinder vorgesehen sind, auch bei diesen ankommen“. (Zitat von der Leyen)

Damit unterstellt sie allen betroffenen Eltern Leistungsmissbrauch und Unterschlagung von Geldern, die eigentlich für ihre Kinder vorgesehen sind. Dies ist ein ungeheuerlicher Vorwurf, der aber von der Ministerin so ernsthaft behauptet wird, dass sie ihr politisches Handeln an ihm ausrichtet.

Es ist nicht hinnehmbar, dass Armut gleichgesetzt wird mit Unehrlichkeit und allen Leistungsempfängern nach dem SGB II pauschal eine Vernachlässigung ihrer Elternpflichten unterstellt wird.

Das Gutscheinmodell beschneidet massiv die Kompetenzen der Eltern in der Erziehung. Nicht eine befristet eingestellte Hilfskraft der Job-Center hat darüber zu entscheiden, welcher Freizeitbeschäftigung in welchem Verein ein Kind nachgeht, sondern einzig und allein die Eltern. Gleiches gilt für Nachhilfeunterricht, der nach den Vorgaben von Frau v.d. Leyen nur schlechten Schülern zu Gute kommen soll. Eine Förderung etwa für Kinder die von einer Hauptschule in eine Realschule wechseln wollen, ist nicht vorgesehen. Frau von der Leyen und ihr Ministerium haben, im Gegensatz zu den Eltern, nicht das Wohl der Kinder als oberste Priorität, sondern Zielvorgaben zur Kostensenkung.

Wir rufen alle Eltern, unabhängig davon, ob sie Leistungsbezieher sind, dazu auf, diese Diffamierungen und pauschale Verurteilungen von Eltern, die ihre Kinder oft unter eigenen Entbehrungen alles zukommen lassen, was in diesem ausgrenzenden Bildungssystem an Förderung möglich ist, auf das entschiedenste zurück zu weisen.

Es kann nicht sein, dass Erziehungsgeld und Kindergeld im Vertrauen auf die zweckgebundene Verwertung bar ausgezahlt wird, während Förderungen nach dem SGB II in Gutscheinen über deren Verwertung eine Behörde entscheidet, geleistet werden. Hartz IV Empfänger sind nicht Menschen zweiter Klasse und schon gar nicht Eltern zweiter Klasse.

Wenn Leistungsmissbrauch stattfindet, so ist diesem im Einzelfall gerecht zu werden, aber auf keinen Fall durch pauschale Verurteilung aller Betroffenen. 

Bei den Kosten der Unterkunft wird dies im Übrigen seit Jahren erfolgreich praktiziert.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, um diese Aktion zu unterstützen, damit Politiker bei ihrer Machtausübung wieder in die Grenzen, die ein demokratischer Rechtsstaat vorgibt zurückgewiesen werden.

Dietmar Brach
(Fachreferent Sozialrecht)
Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz

Die Zeitung Neues Deutschland veröffentlichte dazu am 05.01.2011 fogendes Interview

 


l Die Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz ruft betroffene Eltern dazu auf, Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung gegen die Bundessozialministerin zu stellen. Warum wollen Sie Ursula von der Leyen verklagen?

 Die Ministerin behauptet, es wäre notwendig, die Leistungen, die für die Förderung von Kindern gedacht sind, in Form von Gutscheinen auszuzahlen, damit das Geld bei den Kindern ankommt. Damit wird den Eltern pauschal unterstellt, dass sie staatliche Gelder zweckentfremdet einsetzen und sie damit unterschlagen. Es kann nicht sein, dass Erziehungsgeld und Kindergeld bar ausgezahlt wird, während die Förderung von Kindern aus Hartz-IV-Haushalten über Gutscheine erfolgt. Hartz-IV-Empfänger sind nicht Menschen zweiter Klasse und schon gar nicht Eltern zweiter Klasse.

l Aber gibt es nicht auch Eltern, die das Geld für ihre Kinder anderweitig ausgeben?

 Deren Anteil liegt im Promille-Bereich. Das gleiche Problem stellte sich ja schon mal bei den Zahlungen von Mietkosten an Hartz-IV-Bezieher. Damals ging es um die Frage, ob man die direkt an den Vermieter machen soll. Das geht eigentlich auch nicht, weil alle Leute, die ehrlich jeden Monat ihre Miete bezahlen, diskriminiert werden durch wenige schwarze Schafe, die es übrigens nicht nur bei Hartz IV-Empfängern gibt.
l Bietet das Bildungsgutschein-Modell nicht auch Vorteile? Immerhin könnten Kinder so direkt zu Sportvereinen oder Nachhilfelehrern gehen, die man zuvor auf ihre auf ihre Zuverlässigkeit überprüft hat.

 Man sieht ja, was die Arbeitsagenturen bisher geleistet haben, wenn es darum ging, bei den Weitebildungsmaßnahmen die richtigen Träger auszusuchen. Da ist einiges schiefgelaufen. Es werden viele an sich sinnlose Kurse angeboten, die eigentlich nur den Kursanbietern einen sehr guten Verdienst bringen, aber letztendlich den Betroffenen nicht weiterhelfen. Deshalb sind pauschale Leistungen eindeutig vorzuziehen.

l Wie ist die Resonanz auf ihren Aufruf zur Klage?

 Ganz enorm. Viele Betroffene melden sich bei uns und sagen, das es gut ist, dass endlich mal was passiert. Wir sehen die Resonanz ja auch an den gestiegenen Besucherzahlen unserer Webseite www.arbeitslosenhilfe-rlp.de, und auch unser E-Mail-Account steht nicht mehr still

l Derzeit streiten ja Regierung und Opposition über die Hartz-IV-Reform. Allerdings steht das Gutschein-Modell dabei grundsätzlich nicht in Frage.

 Das bedauere ich. Viele Politiker haben überhaupt keine Vorstellungen, was wirklich in den Familien vorgeht. Und was es heißt, den Menschen von vorn herein zu misstrauen und sie vom Umgang mit Geld auszuschließen.

l Nun werfen Kritiker Ursula von der Leyen vor, sie würde mit dem Gutschein-Modell höhere Regelsätze für Kinder umgehen. Ist das eine Einschätzung, die Sie teilen?

 Ja, das denke ich auch. Zumal das Bundesverfassungsgericht gefordert hat, dass der Leistungssatz transparent sein soll. Dieses Gutschein-Modell ist alles andere als transparent, weil man überhaupt nicht weiß, was dem einzelnen Kind zugute kommt. So ist geplant, dass Nachhilfeunterricht nur für die Schüler erfolgen soll, die Probleme haben. Schüler, die etwa von der Realschule auf ein Gymnasium wechseln wollen und dafür einen Förderkurs brauchen, gehen hingegen leer aus. Es wird also nur das Allernotwendigste gemacht. Eine wirkliche Förderung der Kinder sieht anders aus.

 

 

 

Die Gerechtigkeit ist ohnmächtig ohne die Macht; die Macht ist tyrannisch ohne die Gerechtigkeit. Die Gerechtigkeit erfährt viel Widerspruch, wenn sie keine Macht hat, weil es immer böse Menschen gibt; die Macht wird angeklagt, wenn sie nicht gerecht ist. Man muß also die Gerechtigkeit und die Macht vereinigen, und dazu muß man bewirken, daß das mächtig sei, was gerecht ist, oder daß gerecht sei, was mächtig ist.

 Blaise Pascal
Gedanken 257

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Kontakt

Dietmar Brach
Fachreferent für Sozialrecht

Yorkstr.4
65195 Wiesbaden
Tel 0611 16899400
Fax 0611 16899401

brach@arbeitslosenhilfe-rlp.de

 

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