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Strafanzeige
gegen Mitarbeiter des Sozialamtes Wiesbaden
Am Mittwoch wurde bei der
Staatsanwaltschaft Wiesbaden Strafantrag gegen einen Sachbearbeiter der
Sozialbehörde Wiesbaden wegen Urkundenfälschung und Unterschlagung
gestellt.
Ein 18 jähriger, der mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
wurde am 11.09.2012 mitgeteilt, dass er nicht mehr im Leistungsbezug stehe.
Eine Begründung dafür wurde seitens der Behörde nicht angegeben. Nachdem
der Jugendliche gegen diese Entscheidung Widerspruch und Klage einlegte und
vorläufigen Rechtsschutz beantragte, wurde ihm dieser durch Beschluss des
SG Wiesbaden (AZ 20 AS 755/12 ER)gewährt.
Das Gericht verfügte, dass die
zustehenden Leistungen ungekürzt auszuzahlen sind. Dennoch kürzte die
Behörde bei den folgenden Auszahlungen zunächst ohne Angabe den jeweiligen
Betrag um 30 %. Auf Nachfrage wurde
dem Rechtsbeistand des Betroffenen mitgeteilt, es läge eine Sanktion vor,
wegen einem Meldeversäumnis. Da ein entsprechender Sanktionsbescheid dem Betroffenen nicht vorlag, wurde die
Sozialbehörde um Klärung gebeten.
Daraufhin wurden am 13.11.2012 dem
Betroffenen drei Sanktionsbescheide zu je 10% wegen Meldeversäumnissen,
alle datiert am 11.09.2012, übersandt. Unterschrieben waren alle drei vom gleichen Sachbearbeiter, der an diesem
Tag, dem 11.09.2012 die komplette
Leistungseinstellung verfügte. Unabhängig davon, dass es überhaupt nicht
zulässig ist, den gesetzlichen Rahmen für ein Meldeversäumnis von 10% in
der Form auf 30% zu erhöhen, dass man am gleichen Tag drei
Sanktionsbescheide für den gleichen Vorwurf erlässt, haben diese Sanktionen
weder den Betroffenen noch den Vertretungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft erreicht. Es entbehrt
auch jeder menschlichen Logik, dass der gleiche Sachbearbeiter am gleichen
Tag den gleichen Betroffenen die Leistung komplett einstellt und zusätzlich drei Sanktionen erlässt.
Da die Leistungsakte zur
Entscheidung des Einstellungsbescheides sich im Oktober bei dem zuständigen
Sozialgericht befand, und sich somit
eine Kopie der drei Sanktionsbescheide hätte in der Akte befinden müssen,
das Gericht jedoch nach Aktenlage entschied, dass es keinerlei
Anhaltspunkte gäbe die gegen eine ungekürzte Auszahlung der Leistung
sprechen, befanden sich die drei
Sanktionsbescheide somit auch nicht in Kopie in der Leistungsakte.
Auch der Bitte an den
Sachbearbeiter eine gerichtsverwertbare eidesstattliche Versicherung
gegenüber dem in dieser Angelegenheit beauftragten Rechtsanwalt abzugeben,
dass er die drei Sanktionsbescheide tatsächlich am 11.09.2012 erstellt hat,
ist dieser nicht nachgekommen.
Somit scheint es naheliegend, dass
die Sanktionsbescheide nach Kenntnis des Beschlusses von der Behörde
erstellt wurden und auf den 11.09.2012 rückdatiert wurden. Dies aber stellt
eine Urkundenfälschung dar, die nach § 267 des SGB mit Freiheitsstrafe bis
zu 5 Jahren oder Geldstrafe belegt werden kann.
Das Gesetz sieht eine
Urkundenfälschung immer dann als besonders schwerwiegend an, wenn ein
Amtsträger seine Befugnisse oder Stellung
dazu missbraucht.
Auch die seit Oktober fortwährende
Unterschlagung eines Teils der vom Gericht per Beschluss zu zahlenden
Leistung, ist strafrechtlich relevant.
Wir werden über den Fortgang der
Angelegenheit berichten
Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz
Dietmar Brach
Der Schwindel mit den
Eingliederungsvereinbarungen.
Mit Hartz IV wurde
auch das Instrument der „Eingliederungsvereinbarungen“ eingeführt.
Grundlage dieser Regelung ist der § 2 sowie der § 15 des SGB II. Es lohnt
sich diese beiden Paragraphen einmal genauer anzusehen:
Im Paragraph 2 steht
…Eine erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer
Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine
Eingliederungsvereinbarung abschließen….
Während der Paragraph 15
davon spricht dass
…Die Agentur für Arbeit im
Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen
Leistungen vereinbaren soll…
Es stellt sich nun
scheinbar die Frage ob eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden
muss oder soll. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich jedoch aus dem
Wesen einer Vereinbarung. Grundlage jeder Vereinbarung ist immer die
Freiwilligkeit. Eine Vereinbarung ist die übereinstimmende Willenserklärung
zweier Parteien. Diese Freiwilligkeit macht die Vorgabe des SGB II
eine Vereinbarung abschließen zu müssen, unmöglich.
Richtig ist hingegen die
Formulierung im § 15 des SGB II. Im Sinne einer optimalen Vermittlung
erscheint es sinnvoll gemeinsam die dafür notwendigen Punkte bezogen auf die
individuelle Situation des jeweils Betroffenen einvernehmlich zu gestalten.
Dies setzt aber voraus, dass es über diese Punkte Einvernehmen zwischen den
Beteiligten gibt. Gerade bei gut qualifizierten Arbeitsuchenden gehen die
Vorstellungen über sinnvolle Maßnahmen zwischen dem Sachbearbeiter im
Jobcenter und dem Arbeitssuchenden oft weit auseinander. Dies ist auch
verständlich, da die Jobcenter natürlich vor allem an einer kostengünstigen
schnellen Vermittlung interessiert sind. Die Ziele des Arbeitssuchenden
sind jedoch oft auch im Hinblick auf seine Lebensperspektive, besonders
auch unter Berücksichtigung des Renteneinkommens völlig anders gelagert.
Beide Perspektiven sind aus der jeweiligen Sicht verständlich, können aber
kaum zu einer freiwilligen Einigung hinsichtlich der gemeinsamen Bemühungen
zur Beendigung der Hilfsbedürftigkeit führen.
In der Praxis der Behörde
ist es auch keineswegs so, dass man sich individuell auf eine gemeinsame
Strategie in Form einer Vereinbarung einigen will. Die Eingliederungsvereinbarungen
bestehen viel mehr aus einzelnen Textbausteinen die dem Betroffenen fertig
ausgedruckt zur Unterschrift vorgelegt werden. Als Rechtsbeistand der
Arbeitslosenhilfe RLP habe ich unzählige dieser Vereinbarungen aus
Jobcentern in ganz Deutschland gesehen, die sich alle nur unwesentlich
unterscheiden. Besonders auffallend: Während in fast allen Vereinbarungen
der Arbeitssuchende sich auf eine festgelegte Anzahl von Bewerbungen pro
Monat festlegen sollte, ist mir keine Vereinbarung bekannt, in der sich ein
Jobcenter verpflichtet, eine festgelegte Anzahl von Stellenvorschlägen dem
Bewerber pro Monat zu unterbreiten.
Auch die meisten weiteren
Vereinbarungen bedeuten in der Regel für den Betroffenen einen
Verzicht auf Rechte die ihm normalerweise nach der Rechtslage zustehen
würden. So ist z.B. oft vereinbart, dass Bewerbungsschreiben und deren
Antwort dem Sachbearbeiter vorgelegt werden müssen. Ein Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht sollte aber immer verhältnismäßig sein. Insofern ist
eine solche Regelung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn es erhebliche
Zweifel an den Bewerbungsaktivitäten eines Arbeitssuchenden gibt. In Fällen
wo die Jobcenter aber über Jahre dem Arbeitssuchenden nicht ein
Stellenangebot unterbreiten, wäre eher zu prüfen, ob die Jobcenter ihren
Verpflichtungen gegenüber den Arbeitssuchenden in ausreichendem Maße
nachkommen.
Hinzu kommen oftmals sehr
schwammige Ausführungen in den Eingliederungsvereinbarungen. Hinzu kommt,
dass die BA die Jobcenter auffordert die
Eingliederungsvereinbarungen in einer Weise zu interpretieren, die sehr
viel Raum für Sanktionen schafft. Ein Beispiel, bezüglich der
Interpretation des Begriffs Weigerung:
Die Weigerung umfasst
in diesem Zusammenhang neben der vorsätzlichen und ausdrücklichen auch die
stillschweigende und in anderer Weise gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Maßnahmeträger zum Ausdruck gebrachte fehlende
Bereitschaft, sich entsprechend der gesetzmäßig getroffenen Regelungen zu
verhalten.
Sich weigern
bedeutet auch die vorsätzliche Nichtaufnahme einer angebotenen Arbeit.
Diese Weigerung kann auch in einem Verhalten während des Bewerbungs- oder
Vorstellungsgespräches liegen, wenn bei dem Arbeitgeber bzw. dem Maßnahmeträger der Eindruck hinterlassen wird, dass
der/die Bewerber Unwillens ist, die Arbeit aufzunehmen
Zum einen setzt eine
solche Definition die Missachtung des Datenschutzes voraus. Ein
potentieller Arbeitgeber hat über Inhalt und Verlauf eines Bewerbungs- oder
Vorstellungsgespräches gegenüber dritten, auch den Jobcentern, Stillschweigen
zu bewahren. Die Jobcenter werden somit von Ihrer Dienstaufsicht angehalten
und aufgefordert gegen den Datenschutz zu verstoßen.
Dies führt dazu, dass etwa
die Frage nach einem Betriebsrat oder die Nennung einer eigenen
Gewerkschaftszugehörigkeit, ja selbst eine Gehaltsverhandlung bei einem
Einstellungsgespräch als Weigerung zur Arbeitsaufnahme interpretiert werden
kann.
Solche Vorgehensweise
erinnert an die Methoden des inzwischen nicht mehr existierenden deutschen
Staates. Alleine die Tatsache, dass diese Behörde mit solchen Mitteln
arbeitet, verbunden mit der in jeder Einladung zu einem persönlichen
Gespräch angekündigten Sanktion bei einem Nichterscheinen, lässt das für
eine gemeinsame Vereinbarung notwendige Grundvertrauen als nicht vorhanden
erscheinen.
Insofern ist für durchaus
verständlich, jede Zusammenarbeit mit der Behörde auf die gesetzlich
vorgeschrieben Punkte zu begrenzen. Eine freiwillige Vereinbarung kann
unter den gegebenen Umständen nicht erfolgen.
Wohl auch aus diesen
Gründen hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich das Nichtzustandekommen einer
Eingliederungsvereinbarung sanktionsfrei gestellt. Die Jobcenter versuchen
allerdings dann, die von ihnen gewünschten Punkte der gescheiterten
Vereinbarung über einen sog. Verwaltungsakt zu erzwingen.
Gegen diesen stehen jedoch
rechtliche Mittel in Form des Widerspruchs, der Klage und, hier besonders
wichtig, der einstweiligen Anordnung zur Verfügung. Die Gerichte sollten
sich im Klaren darüber sein, dass mit dem Verwaltungsakt immer etwas
erzwungen werden soll, was im SGB II nicht enthalten ist, weil es gegen
andere Grundrechte des Betroffenen wie Datenschutz verstößt.
Solche Verwaltungsakte
sollten also nur dann rechtlich möglich sein, wenn deren Notwendigkeit
offensichtlich ist. Die Sozialgerichte sollten sich eindeutig von den
Jobcentern diese Notwendigkeit begründen lassen, und hier die Maßstäbe hoch
anlegen, um eine Aushöhlung des Rechtsstaates zu vermeiden. Wenn der
Gesetzgeber bestimmte Regelungen aus gutem Grund einer freiwilligen Vereinbarung
überlassen hat, so haben die Sozialgerichte grundsätzlich auch die
Freiwilligkeit zu berücksichtigen, und damit das Recht der Betroffenen
diese Vereinbarung nicht abzuschließen.
24.04.2012
Dietmar Brach
Die P-Konten
Seit dem 01.07.2010 können Kunden bestehende Bankkonten in
sog. „P-Konten“ umwandeln lassen. Bei diesen Konten ist der Pfändungsbetrag
automatisch vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
Aber nicht nur Kunden deren Konto bereits gepfändet ist, können von diesem
Recht Gebrauch machen, sondern grundsätzlich hat jeder das Recht ein
bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Dies ist vor allem für
Personen mit geringem Einkommen, die eine mögliche Pfändung befürchten,
eine durchaus sinnvolle Sache. Der Gesetzgeber wollte mit dieser am 24.02.2011
präzisierten Regelung sicher stellen, dass betroffene Bürger durch die
Pfändung nicht vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden. Ziel
der Initiative ist, die Funktionsfähigkeit des Girokontos trotz der
Pfändung zu erhalten. Erreicht wird somit die Möglichkeit für den
Schuldner, Ausgaben des alltäglichen Lebens wie zum Beispiel Mietzahlungen
und Kosten für Energie und Versicherungen begleichen zu können.
Die Banken versuchen mit allen möglichen Tricks diese Regelung zu umgehen.
So findet man z.B. bei kaum einer Bank auf deren Internetpräsenz
Informationen zu den P-Konten. Aber damit nicht genug: Wer sein Konto als
P-Konto führen lässt, wird bei manchen Banken vom Onlinebanking
ausgeschlossen, teilweise werden auch Barauszahlungen an Geldautomaten
unmöglich gemacht. Damit konterkarieren die Banken die eigentliche Absicht
des Gesetzgebers.
Wer von seinem Recht auf ein P-Konto Gebrauch macht, bekommt von den Banken
alle möglichen Unannehmlichkeiten aufgebürdet. Dafür nehmen die Banken
sogar in Kauf, dass ihnen durch ihre Abschreckmethoden zusätzliche Kosten
entstehen, denn die Überweisung am Schalter ist für die Bank natürlich
ebenfalls aufwendiger und kostenintensiv. Insofern gibt es auch keinen
logischen Grund für die Banken so vorzugehen. Hier versucht man lediglich
eine Waffe gegen die P-Konten aufzustellen. Allerdings meist ohne jede
rechtliche Grundlage. Wer sich einmal die Geschäftsbedingungen der Banken
ansieht, wird feststellen, dass die Streichung des
Onlinebankings bei der Umwandlung des Kontos in ein P-Konto dort
keine rechtliche Grundlage hat und somit rechtswidrig ist.
Betroffene sollten sich die Geschäftsbedingungen des
Onlinebankings ihrer Bank einmal genau anschauen. Wenn Banken sich
bei finanziell schwachen Kunden so verhalten, wie dies im Augenblick der
Fall ist, dann muss man sie zwingen, dies auch offen in ihren
Geschäftsbedingungen einräumen. Ob dies dann nicht zu einem größeren
Imageschaden für die Bank führen würde, bleibt abzuwarten. Als Kunde möchte
ich jedenfalls wissen, wie meine Bank in einer Notlage mit mir umgeht.
Chaos Bildungspaket
Während auf der einen Seite die betroffenen Eltern
kritisiert werden, weil diese die Leistungen des Bildungspaketes nur in geringer
Zahl beantragen, treffen auf der anderen Seite die Eltern, die dies bisher
bereits getan haben, oftmals auf schlecht vorbereitete Mitarbeiter in den
Jobcentern.
So verschickte etwa das Jobcenter in Alzey
noch am 12.04 einen Brief als Antwort auf eine Beantragung der
rückwirkenden Leistungen des Bildungspakets mit folgendem Wortlaut:
Zitat
… über Ihren Antrag kann derzeit leider noch nicht entschieden werden:
Es wird eine Gesetzesänderung im Hinblick auf das sogenannte
Bildungspaket erwartet; nach dem bisherigen Gesetzesentwurf werden ggf.
auch die oben beantragten Kosten Bestandteil des Bildungspakets. Aus diesem
Grund ist derzeit noch nicht bekannt, ob und in welcher Höhe die Kosten
übernommen werden können.
Sobald sich eine Gesetzesänderung ergibt bzw. Ausführungsanweisungen
hierzu bestehen, werden wir Ihren Antrag unaufgefordert bearbeiten und über
die auszuzahlende Leistung entscheiden.
Für die Prüfung der Kostenübernahme füllen Sie beiliegenden Antrag
bitte trotzdem aus und geben Sie diesen wieder unterschrieben an uns
zurück. Weiterhin reichen sie bitte die entsprechenden Nachweise über die
anfallenden Kosten ein.
Ende Zitat.
Wohlgemerkt, dieses Schreiben wurde am 12.04.2011 erstellt. Dies bedeutet,
dass die Mitarbeiter in dem betreffenden Jobcenter nicht einmal wussten,
dass das Gesetz in Kraft ist, geschweige denn wie sie mit den Anträgen
umgehen müssen.
Frau von der Leyen sollte also erst einmal dafür sorgen, dass die
Mitarbeiter in den Jobcentern richtig informiert sind, bevor sie Kritik an
den betroffenen Eltern übt. Da die Ministerin plant einen Brief an alle
betroffenen Eltern zu senden, würde ich vorschlagen, darüberhinaus gleichzeitig allen angeschriebenen die
rückwirkende Leistung auszuzahlen, auch wenn diese nicht beantragt wurde.
Letztlich darf die Ministerin nicht erwarten, dass sich Leistungsempfänger
im Sozialrecht besser auskennen als die Mitarbeiter in den Jobcentern.
Dietmar Brach
Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz
Wiesbaden sonderbar
Was ist eigentlich das beste an
der Landeshauptstadt von Hessen? Klar, der Bus der nach Mainz fährt.
Aber was ist eigentlich das schlechteste an Wiesbaden?
Da fällt die Auswahl schon schwerer. Aber einen der ganz
vorderen Negativ-Plätze der Landeshauptstadt Wiesbaden belegt der Sozialdezernent
und SPD Vorsitzende Arno Gossmann.
Herr Gossmann missachtet nicht nur das Urteil des
Bundessozialgerichts, nach dem notwendige Fahrten für Einladungen von
Leistungsempfängern nach dem SGB II von der Behörde ohne Wenn und Aber zu
erstatten sind, er ignoriert auch den Karlsruher Spruch des
Bundesverfassungsgerichtes und lässt Leistungsempfänger unter 25 Jahren
nach wie vor von einer privaten GmbH betreuen. Dies ist seit dem 01. Januar
2011 verboten.
Besonders heikel in dem Zusammenhang: Der Geschäftsführer
der mit dieser Aufgabe betrauten GmbH Herr Michael Lechner, ist
gleichzeitig Betreiber einer zweiten GmbH die "Bildungsangebote"
für Jugendliche Hauptschulabgänger anbietet.
So werden jetzt fleißig alle Wiesbadener Hauptschüler der
9. Klassen von Lechners Ausbildungs GmbH unter
Sanktionsandrohung einbestellt, um diese dann, statt sie über Möglichkeiten
eines Realschulabschlusses zu informieren, möglichst mit Zwangsvereinbarung
und am besten über die eigene GmbH in den dritten Arbeitsmmarkt,
sprich Arbeitsgelegenheit,1 Euro Job, Maßnahme oder Bewerbertraining und
damit in die Chancenlosigkeit zu integrieren.
Dabei kann sich Lechner und seine Mitarbeiter ungestört dem
Druckmittel von Sanktionen bedienen.
Der Sozialdezernent hätte spätestens bis zum 31.12.2010 die
der GmbH erteilten hoheitlichen Rechte an die Behörde zurück führen müssen.
Dies ist nicht geschehen. Somit wird durch die Stadt Wiesbaden und der
Ausbildungsagentur GmbH nicht nur weiter gegen das Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 20.12.2007 verstossen,
es liegt auch ein täglicher Verstoß gegen den Datenschutz vor.
Ob Herr Gossmann ernsthaft glaubt, dies bliebe auf Dauer
ohne Konsequenzen?
Der zuständige Hessische Sozialminister Grüttner wurde von
uns über den Sachverhalt informiert und um Stellungnahme gebeten.
Wir werden an der Sache dran bleiben. Versprochen
Frank Krämer
DAK versucht durch Satzungsänderung sozial schwache
Mitglieder loszuwerden.
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