Überlegungen zur Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle zur Reduzierung der gerichtlichen Auseinandersetzungen in Bezug auf die Regelungen des SGB II
Im Jahre 2009 gab es bundesweit 193.981 Verfahren vor den Sozialgerichten wegen den Regelungen des SGB II (Hartz IV). Auf das Bundesland Rheinland-Pfalz entfielen 2009 genau 4637 neu eingereichte Klagen. Gegenüber dem Vorjahr (4131 Klagen) lag damit die Steigerung etwa im Bundesdurchschnitt von 12 %. Bereits jetzt ist ersichtlich, dass es auch im laufenden Jahr zu einem Anstieg der Klagen kommen wird
Der Präsident des Bundessozialgerichtes Peter Masuch erklärte, er beobachte dies mit großer Sorge. Er forderte, die Politik müsse eine Bilanz nach 5 Jahren Hartz IV ziehen und das Gesetz gegebenenfalls nachbessern.
Diese, zumindest was die Bilanzierung der bisherigen Situation betrifft, durchaus berechtigte Forderung impliziert jedoch bereits einen möglichen Schuldigen, nämlich das Gesetz. Diese Herangehensweise ist sicher nachvollziehbar, jedoch insofern hinderlich, da sie bereits einen möglichen Schuldigen im Vorfeld der Analyse im Auge hat.
Gleiches gilt für Vorschläge, etwa der derzeit amtierenden Landesregierung von NRW den Eigenanteil von 10 Euro, den Betroffene in Form einer Beratungshilfe bei Klagen an den Sozialgerichten bezahlen müssen, drastisch zu erhöhen. Die ungewöhnlich hohen Erfolgszahlen der Kläger lassen nicht vermuten, dass hier ein gezielter Missbrauch des Rechts auf gerichtliche Überprüfung eines strittigen Sachverhaltes seitens der Kläger vorliegt.
Überhaupt orientiert sich die Frage was man gegen diese Flut von Verfahren und den damit verbundenen Kosten, tun könnte, viel zu sehr an der Suche nach einem Schuldigen. Und solange dies der Fall ist, dürfte eine Diskussion über Konzepte kaum zielführend sein, da jede Seite diese Diskussion missbraucht um eigene Interessen durchsetzen zu können. Dies reicht von der Forderung einer Abschaffung der Klagemöglichkeiten auf der einen Seite, bis hin zur Abschaffung von Hartz IV auf der anderen Seite.
Jedes vernünftige Konfliktmanagement, und genau dieses ist aus meiner Sicht hier gefragt, vermeidet jedoch die Suche nach einem Schuldigen, zu Gunsten eines weiterführenden Dialogs der Betroffenen. Dies ist jedoch für die Argen insofern schwierig, da sie befugt und aufgefordert sind, Fehlverhalten von Leistungsempfängern festzustellen und gegebenenfalls zu sanktionieren.
Zwar gibt es neben dem direkten Ansprechpartner oder Fallmanager noch die Widerspruchsstelle, die einem Gerichtsverfahren vorgeschaltet ist, jedoch ist diese Teil der Behörde und somit, zumindest aus Sicht des sich ungerecht behandelt fühlenden Leistungsempfänger, nicht unparteiisch. In der Praxis stellt es sich auch zumeist so dar, dass die Widerspruchsstelle in der Regel bestenfalls eine juristische Begründung für die Entscheidung des Fallmanagers nachliefert, ohne jedoch jemals den Widerspruchsführer persönlich gesprochen zu haben. Insofern ist die Widerspruchsstelle für den Betroffenen kein neutrales Gremium, und deren Entscheidung nur schwer zu akzeptieren.
Dieses Problem haben wir aber auch umgekehrt oftmals feststellen müssen, wenn wir als Arbeitslosenhilfe versucht haben, zwischen der Behörde und den Betroffenen zu vermitteln.
Als Beispiel sei hier der konkrete Fall einer 30 jährigen Frau genannt, die sich auf eine kaufmännische Tätigkeit bewarb. Der Arbeitgeber, eine Zeitarbeitsfirma, rügte die Bewerbung dahingehend, dass im Lebenslauf die Einrückungen der Spalten nicht korrekt wären und das die Bewerberin in der Bewerbung Angaben gemacht habe, die von Vorn herein das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses unmöglich gemacht hätten.
Bei unserer Recherche stellte sich heraus, dass die Frau den Lebenslauf mit einer Shareware Software erstellt hatte, die nur teilweise WORD kompatibel ist. Die Bewerbung wurde per E-Mail versandt und von der Zeitarbeitsfirma in WORD ausgedruckt. Dabei kam es zu einer leichten Verschiebung der Einrückungen, etwa um ein Leerzeichen.
Die gerügte Formulierung betraf die Angabe einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gewerkschaft VERDI, zum Nachweis der Aktivitäten während der Arbeitslosigkeit.
Die betreffende Arge hat daraufhin eine Sperre des Regelsatzes von 30% angedroht. In einem persönlichen Gespräch mit dem Fallmanager, habe ich den Sachverhalt erläutert und ihn gebeten die Sanktion zurück zu nehmen. Gleichzeitig schlug ich vor, den Sachverhalt mit der Bewerberin zu besprechen und ihr statt der Sanktion zur Auflage zu machen, eine korrigierte Bewerbungsmappe dem zuständigen Sachbearbeiter vorzulegen.
Der Sachbearbeiter war dazu jedoch nicht bereit und hielt an seiner Sanktion fest. Der Widerspruchsstelle wurde ebenfalls von mir in einem sehr ausführlichen Schreiben der obige Sachverhalt erläutert, dennoch wurde der Widerspruch abgelehnt.
Auch in diesem Fall wurden wir lediglich als Interessenvertretung des Betroffenen gesehen und die sich inzwischen bereits gegen die Betroffene aufgebaute Blockade automatisch auf uns übertragen.
In diesem Fall findet nun ein völlig überflüssiges und damit vermeidbares Verfahren vor dem zuständigen Sozialgericht statt.
Die Vereine und Verbände die im Augenblick Ansprech- und Hilfspartner für Hartz IV Empfänger sind, werden in den Argen vorwiegend als „Gegner“ wahr genommen. Allerdings sehen sich viele dieser Vereine, Verbände und Selbsthilfegruppen auch selbst so. Viele sind der verlängerte Arm von Parteien, oder besser gesagt, einer Partei und haben somit bereits dadurch nur eine sehr geringe Akzeptanz bei den Behörden. Hinzu kommt, dass diese Gruppen in dem Dilemma stehen, ihre Arbeit immer auch an den Zielen ihrer Parteien ausrichten zu müssen.
Und wer für ein „Hartz IV muss weg“ steht, wird kaum ernsthaft daran Interesse haben, dazu beizutragen, dass Hartz IV besser funktioniert.
Aus diesem Grund halte ich die Einrichtung einer parteiunabhängigen, von der Landesregierung bevollmächtigten, neutralen Schiedsstelle für einen Weg die Klageflut vor den Sozialgerichten einzudämmen.
Diese Stelle sollte sowohl Ansprechpartner für Betroffene als auch für die Argen sein. Ziel und Zweck der Einrichtung einer solchen Schlichtungsstelle, wäre der Versuch eine neutrale und unabhängige Stelle zu schaffen, die in der Lage ist, sowohl mit der Behörde als auch mit den Betroffenen vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Informationen, welche diese Stelle durch ihre Arbeit von einer der beiden Seiten erhält, müssen absolut vertraulich behandelt werden. Eine Weitergabe von Kenntnissen bestimmter Sachverhalte im Rahmen der Schlichtung, bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Partei. Aufgabe der Schlichtungsstelle wäre die Durchführung einer Mediation, bei der Behörde und Betroffene, im Gegensatz zu der normalen Situation, gleichberechtigt sind.
Beide Seiten werden vertraulich angehört, ohne dass eine gemachte Aussage der jeweiligen Partei zum Nachteil gelangen könnte. Ziel der Mediation ist dabei weniger eine Entscheidung, wie sie sich aus dem Gesetzestext ergibt, sondern eine Lösung die für beide Parteien eine akzeptable Einigung darstellt.
Da die Grundlegende Voraussetzung für eine Mediation die Vertraulichkeit und Neutralität des Mediators ist, kann diese Aufgabe nur von einer neutralen, unabhängigen Stelle wahrgenommen werden. Weder Arbeitslosenverbände noch Widerspruchsstellen verfügen über diese Voraussetzung. Die Tatsache, dass die einzurichtende Schlichtungsstelle über keinerlei Machtbefugnisse verfügen darf, weder das Verhalten einer der beiden Parteien wertet, noch rechtlich beurteilt, ermöglicht ihr einen Einigungsvorschlag der von beiden Seiten ohne Verlust des Ansehens akzeptiert werden kann.
So wäre es etwa möglich, Betroffenen auch dann zu helfen, wenn diese sich aus Angst vor Sanktionen nicht gegenüber den Argen öffnen. Sei dies, wenn Drogenprobleme bestehen, wenn Alkoholsucht vorliegt, oder in vielen anderen Fällen. Hier könnte eine solche Stelle dazu beitragen, dass Vermittlungshemmnisse beseitigt werden, die der Arge, die als autoritäre Behörde auftritt, erst gar nicht bekannt werden.
Eine Schlichtungsstelle würde auch solche Informationen selbstverständlich vertraulich behandeln, jedoch Vorschläge machen, die auf Grund des Vertrauensverhältnisses durchaus fruchtbar sein könnten.
Dies sind zunächst einmal, kurz zusammengefasst, die Überlegungen aus den Erkenntnissen unserer Arbeit in der Beratung und Unterstützung von Hartz IV Betroffenen. Für ein sinnvolles Konzept wäre es natürlich notwendig, die Erfahrungen, welche die Mitarbeiter in den Argen, die Mitarbeiter in den Sozialgerichten, Mitarbeiter in Bildungsmaßnahmen sowie alle die mit dieser Problematik täglich befasst sind, einfließen zu lassen.
Ebenso wäre es notwendig von fachlicher Seite die Wirtschaftlichkeit eines solchen Projektes zu überprüfen.